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Teil 9: Das Finanzamt tradet mit

Das Last-In-First-Out-Verfahren ist out

Dieses Verfahren für Wertpapiere aus einem Sammeldepot (wenn man einen Wert nachkauft und dann später Teile des Bestandes verkauft werden, werden steuerrechtlich immer die zuletzt gekauften Aktien zuerst verkauft) gilt seit einem Bundesfinanzhofurteil 1993 nicht mehr! Spekulationsgewinne aus Depotgeschäften werden jetzt mit Hilfe von Durchschnittswerten innerhalb der Spekulationsfrist ermittelt.

Schlupfloch:

Es können Verlustvorträge seit 1.1.99 mit in das nächste Jahr genommen werden! Hat man z.B 1999 einen Verlust von 2.500 Euro realisiert, kann dieser in 2000 gegen die dann evtl. erzielten Gewinne gegengerechnet werden!

TIPP:
Sollte man von einer Aktie sehr überzeugt sein, man hat nur zu einem ungünstigen Zeitpunkt gekauft und die Aktie steht im Minus, empfiehlt es sich gegebenenfalls diese Aktie zu verkaufen, den Verlust zu realisieren und dann wenig später wieder zurückzukaufen! Es sollte allerdings ein gewisser Abstand zwischen An- und Verkauf liegen, damit man es bei evtl. Nachfragen besser argumentieren kann (z.B. ich habe ein interessantes Gerücht im Internet gelesen und darum meine Verkaufsentscheidung bereut und den Wert wieder zurückgekauft!)

Schlupfloch: Steuerfreiheit

Kursgewinne sind steuerfrei, wenn die sogenannte Spekulationsfrist eingehalten wird. Das bedeutet seit 1.1.99, wenn zwischen An- und Verkauf der Aktien mehr als ein Jahr liegt. Ist die Zeitspanne kürzer und waren die Gewinne höher als 499 Euro, sind sie zu versteuern.

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen bestehen für den Aktionär aus:

  • der Bardividende nach Herstellung der Ausschüttungsbelastung
  • 30 Prozent Körperschaftssteuer, wenn es sich nicht um im Ausland erwirtschaftet Erträge eines ausschüttenden Unternehmens handelt (§ 30 II Nr. 1 KStG) oder um Einlagen der Aktionäre (§ 30 II Nr. 4 KStG)

Die Dividende

Eine Dividende ist die Gewinnausschüttung der Unternehmen, die wenn überhaupt, einmal jährlich erfolgt. Dividenden werden wie Zinsen von festverzinslichen Wertpapieren behandelt! Das Einrichten eines Freistellungsauftrags ist zu empfehlen!

Beispiel:
Daimler zahlt 50 Euro Dividende. Der Aktionär bekommt ohne Freistellungsauftrag nur 25,76 Euro ausgezahlt. Sollte der Aktionär keinen Freistellungsauftrag haben, ist nun entscheidend, wie hoch sein persönlicher Einkommenssteuersatz ist! Liegt dieser z.B. bei 20 Prozent, bekommt der Aktionär am Jahresende 14,24 Euro pro Aktie seiner Vorauszahlung wieder zurück.
Liegt sein Einkommensteuersatz hingegen bei z.B. 50% müßte er noch 0,77 Euro nachzahlen! Mit noch nicht ausgeschöpftem Freistellungsauftrag bekommt der Aktionär 50 Euro ausgezahlt.

weiter mit Teil 9

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